Vor kurzem hat das Gericht Antwerpen das Urteil in einer Sache gefällt, die wir seit März 2018 bearbeiten. Es betraf eine kontaminierte Ladung mit flüssigem Kunstdünger an Bord eines Binnenschiffes, deren Empfänger sich geweigert hat, die Ladung anzunehmen. Nach langem Tauziehen wurde das Schiff letztendlich erst einen Monat später vollständig gelöscht.
Die Ladung stammte aus Antwerpen und wurde dort unter Aufsicht des Löschunternehmens und dessen Experten gelöscht. Bei den Verhandlungen zum Reisevertrag hatte der Eigner angegeben, dass die Ladungstanks nicht sauber, sondern lediglich gelüftet waren und er hatte bestätigt, welche Ladungen vorher transportiert worden waren. Der Eigner hatte deutlich angegeben, in welchem Zustand sich der Schiffsladeraum befand und da sich der Befrachter hiermit einverstanden erklärt hatte, lag die Verantwortung für die Einsetzbarkeit des Schiffes und die Eignung des Schiffsladeraums für den Transport der betreffenden Ladung damit beim Befrachter.
Nach umfassender Untersuchung und nachdem der Eigner eine erhebliche Forderung wegen Ladungsschaden erhalten hatte, stellte sich heraus, dass es gleich zu Beginn der Beladung zur Kontamination gekommen war und dass das Löschunternehmen und der Experte davon Kenntnis hatten. Trotzdem wurde damals beschlossen, das Schiff vollständig zu beladen. Der Schiffsführer konnte davon ausgehen, dass man wusste, was man tat. Es wurde nämlich angenommen, dass man über den Zustand des Schiffsladeraums und dessen Eignung für die betreffende Ladung informiert war. Hinzu kam auch, dass das Löschunternehmen in Begleitung eines eigenen Experten beim Beladen anwesend war. Leider zeigte sich, dass die Informationen bezüglich des Zustands des Schiffsladeraums irgendwo in der Befrachtungskette untergegangen waren. Das änderte jedoch nichts an der Tatsache, dass man beschlossen hatte, mit dem Beladen fortzufahren, obwohl die Kontamination bereits während des Beladens festgestellt worden war.
Neben dem Ladungsschaden war auch Überliegegeld in gehöriger Höhe entstanden, auf das der Eigner seiner Meinung nach Anspruch hatte. Die Gegenpartei war jedoch der Meinung, dass er für die Kontamination verantwortlich war und deshalb keinen Anspruch auf Überliegegeld hat. Ende letzten Jahres haben wir bereits einen Artikel in Bezug auf die Haftung für Überliegegeld bei Ladungsschaden veröffentlicht (siehe hier).
In seinem Urteil stellte das Gericht Antwerpen fest, dass der Eigner für die Kontamination nicht haftbar gemacht werden kann, da er seiner Informationspflicht in Bezug auf den Zustand des Schiffsladeraums nachgekommen war. Außerdem hat das Löschunternehmen, das seine Ladung selbst am besten kennt, die Verantwortung dafür zu beurteilen, ob seine Ladung an Bord des Schiffes gebracht werden kann und zu beaufsichtigen, ob die Beladung ordnungsgemäß verläuft. Der Richter kam zu dem Urteil, dass der Eigner Anspruch auf vollständige Bezahlung der Überliegegelder hat, unter anderem, weil der Empfänger Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um das Schiff eher zu löschen und den Schaden zu begrenzen, selbst wenn der Eigner für die Kontamination (mit) verantwortlich gewesen wäre.