Die Entscheidung in einem vor kurzem in London anhängigen Schiedsverfahren gibt Aufschluss über die rechtlichen Risiken, die relevant sind, wenn ein Befrachter dem Schiffseigner Anweisungen zur Leistung von Mehrarbeit gibt, ohne dass diesbezügliche Vereinbarungen im Befrachtungsvertrag enthalten sind oder ohne dass dies separat festgehalten wurde.
In der betreffenden Sache hatten die Parteien einen Befrachtungsvertrag für eine Reise mit nur einem Löschhafen geschlossen. In dem vorgesehenen Löschhafen wurde die Sendung jedoch abgelehnt, weil diese laut den Behörden nicht die Importvorschriften erfüllte. Der Befrachter hatte dann einen zweiten Hafen benannt, in dem die Sendung abermals abgelehnt wurde, worauf er die Reederei gebeten hat, die Sendung in zwei separaten Alternativhäfen zu löschen. Die Parteien hatten dazu einen Nachtrag in den Befrachtungsvertrag aufgenommen, ohne jedoch ausdrückliche Vereinbarungen über die Fracht oder zusätzliche Kosten zu treffen.
Durch die Probleme mit der Sendung hat die Reise erheblich länger gedauert und sind zusätzliches Überliegegeld und zusätzliche Kosten entstanden. Da in dem Nachtrag keine Vereinbarungen getroffen worden sind und die Parteien sich nicht auf eine Lösung einigen konnten, wurde die Sache in einem Schiedsverfahren anhängig gemacht. Die Reederei behauptete, dass für die Mehrarbeit ergänzend eine angemessene Vergütung gezahlt werden müsse, da der Nachtrag diesbezüglich keine Vereinbarungen enthielt. Das Schiedsgericht gab der Reederei jedoch Unrecht und begründete seine Entscheidung damit, dass die Parteien ihre Vereinbarungen über die Mehrarbeit in dem Nachtrag ohne zusätzliche Vergütung festgehalten hatten, wodurch keine Möglichkeit mehr bestand, jetzt noch eine ergänzende Vergütung zuzusprechen.
Wir raten unseren Mitgliedern daher, in einem Reisebefrachtungsvertrag ausdrücklich eine Bestimmung zur Mehrarbeit aufzunehmen und/oder bei einer Änderung der getroffenen Vereinbarungen auch in Bezug auf den finanziellen Ausgleich deutliche Absprachen zu treffen und diese festzuhalten. Mitglieder können sich selbstverständlich jederzeit mit uns per E-Mail an claims@nnpc.nl in Verbindung setzen, um sich zu diesem Thema beraten zu lassen.