Wir vereisen auf unsere vorigen Rundschreiben zu den Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Die Geschwindigkeit, in der sich das Virus ausbreitet und die internationale Gemeinschaft Maßnahmen ergreift, hat es vom Umfang und von der Bedeutung her so noch nie gegeben. Die internationale Transportsektor ist von der wachsenden Unsicherheit bezüglich Nachfrage und Verfügbarkeit von Frachten, logistischen Vereinbarungen innerhalb von Häfen und den Folgen der behördlichen Maßnahmen besonders betroffen. In den vergangenen Wochen haben wir Mitglieder bezüglich der Folgen von bestehenden Verträgen sowie der Maßnahmen beraten, die getroffen werden können, um ihre Interessen in Zukunft zu schützen. Wir gehen davon aus, dass die Krise noch geraume Zeit andauern wird und haben deshalb für alle Mitglieder dieses allgemeine Rundschreiben zu den rechtlichen Folgen der Corona-Pandemie verfasst.
Wir gehen davon aus, dass die Krise noch geraume Zeit andauern wird und haben deshalb für alle Mitglieder dieses allgemeine Rundschreiben zu den rechtlichen Folgen der Corona-Pandemie verfasst.
Bei der Bearbeitung von Beratungsanfragen muss zwischen bestehenden und zukünftigen Verträgen unterschieden werden.
Bestehende Verträge: Die Durchführung bestehender Verträge kann durch die Pandemie erschwert und sogar gänzlich unmöglich werden. Im Falle von Zeitbefrachtung kann es sein, dass der Markt derart unter Druck gerät, dass Zeitbefrachter finanzielle Verluste erleiden. Bei Reisebefrachtung und Liniendiensten kann es sein, dass durch die Situation im Hafen kein Umschlag stattfinden kann. Bei bestehenden Verträgen muss Folgendes geprüft werden:
- Welche Bestimmungen haben Einfluss auf die Verpflichtungen?
- Wie wird die Verantwortung aufgeteilt oder wie kann der Vertrag beendet werden?
- Welche Folgen hat eine eventuelle Differenz zwischen den Verträgen in der Befrachtungskette und müssen diese Bedingungen den Tatsachen und Umständen angepasst werden?
Zukünftige Verträge: Für zukünftige Verträge ist von entscheidender Bedeutung, jetzt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen notwendigen und passenden Klauseln in Bezug auf Quarantäne und Pandemien einerseits (siehe Corona-Update vom 12. März 2020) und der kommerziellen und praktischen Realität des heutigen Marktes andererseits zu finden. Außerdem ist es maßgeblich, spezifische Risiken und Probleme im Vorfeld festzustellen, beispielsweise, indem vorab Vereinbarungen mit alternativen Häfen getroffen werden für den Fall, dass der Zielhafen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gesperrt ist. Verträge und Klauseln, die bis vor kurzem noch geeignet waren, können jetzt völlig unzulänglich sein. Wir empfehlen, ausdrücklich auf COVID-19 und eventuelle spezifische Risiken des Fahrgebiets oder betreffenden Hafens zu verweisen.
Rechtliche Auseinandersetzungen infolge der Corona-Pandemie: Wir haben bereits eine Reihe von Fällen bearbeitet, bei denen infolge der Corona-Pandemie eine Streitigkeit zwischen unserem Mitglied und dem Befrachter entstanden ist. Anhand davon können wir in bestimmten Fällen allgemeine Empfehlungen zur möglichen rechtlichen Position geben:
Quarantäne: Allgemein gilt bei Quarantäne, ohne spezifische Bestimmungen, dass die Gefahr von Maßnahmen, die infolge des Zustands des Schiffes oder der gesundheitlichen Verfassung der Besatzung (beispielsweise, wenn ein Besatzungsmitglied erkrankt ist) ergriffen werden, vom Eigner zu tragen ist. Allgemeine Maßnahmen, die getroffen werden (wie die Anwendung einer Wartezeit von fünf Tagen, bevor Schiffe in den Hafen dürfen), gehen auf Gefahr des Befrachters.
Force Majeure: Der Begriff „Force Majeure“ wurde in letzter Zeit häufig verwendet, um die Beendigung eines Vertrages zu bewerkstelligen oder damit zu drohen. Dazu merken wir an, dass eine Berufung auf „Force Majeure“ nach englischem Recht nicht so rasch gegeben ist. Es handelt sich im Prinzip um einen Schutz, der einer Partei für den Fall geboten wird, dass die Durchführung eines Vertrages unmöglich geworden ist oder es aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, auf die die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Einfluss hatten, unbillig wäre, die Durchführung zu verlangen. Es reicht beispielsweise nicht aus, dass die Durchführung jetzt mit höheren Kosten verbunden ist. Das bedeutet, dass eine Berufung auf Force Majeure bei einem Vertrag, der vor 6 Monaten geschlossen wurde, möglicherweise eher gegeben ist als bei einem Vertrag, der erst vor einer Woche zustande gekommen ist.
Selbstverständlich muss jede rechtliche Auseinandersetzung anhand der Konditionen der betreffenden Charterpartei individuell beurteilt werden. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Rundschreiben einige Anhaltspunkte geben konnten. Wir bitten Sie als unsere Mitglieder, sich bei spezifischen Problemen und Streitigkeiten mit uns in Verbindung zu setzen. Wir verweisen Sie zudem auf die beiden ausführlichen Rundschreiben unserer englischen Rechtsanwälte Reed Smith vom 18. März 2020: Circulair Reed Smith “The impact of COVID-19 und vom 25. März 2020: Circulair Reed Smith “COVID-19 – Shipping update 2 – Emerging themes sowie auf den kostenlosen Nachrichtenservice unseres Korrespondenten GAC mit nach Region und Land gegliederten Informationen zu getroffenen Maßnahmen: https://www.gac.com/news–media/read-hot-port-news/.