Der Oberste Gerichtshof Frankreichs hat in einem kürzlich ergangenen Urteil bestätigt, dass Frachtempfänger in bestimmten Fällen ausländische Frachtführer vor einem französischen Gericht verklagen können, auch wenn das Konnossement eine Gerichtsstandsklausel enthält, sofern diese Klausel auf einen Gerichtsstand außerhalb der EU verweist.
In dem Urteil hatte ein Automobilunternehmen (der Verlader) den Frachtführer mit dem Transport von Fahrzeugen von Belgien nach Südkorea beauftragt. Der Frachtführer hatte mehrere Konnossemente für die Fracht ausgestellt. Bei der Ankunft stellte sich nach Angaben des Empfängers heraus, dass ein Teil der Ladung beschädigt war. Der in Anspruch genommene Versicherer zahlte daraufhin eine Entschädigung an den Frachtempfänger und verklagte den Frachtführer vor dem Pariser Handelsgericht auf der Grundlage des betreffenden Konnossements. Nach dem französischen Zivilgesetzbuch kann ein ausländischer Beklagter vor den französischen Gerichten verklagt werden, es sei denn, es wurden eine verbindliche Rechtswahl und ein Gerichtsstand vereinbart. Der Frachtführer focht die Zuständigkeit des französischen Gerichts an und stützte sich dabei auf die Bestimmungen des Konnossements, in dem das Gericht in Seoul, Südkorea, für zuständig erklärt worden war. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Klausel nicht geltend gemacht werden konnte, weil sie nicht klar genug formuliert war, nicht ausdrücklich vom Frachtempfänger akzeptiert worden war und weil solche Klauseln nach europäischem Recht nur gültig sind, wenn sie sich auf ein Land innerhalb der Europäischen Union beziehen.
Die Auswirkungen dieses Urteils sind beträchtlich, da die Parteien bei einem Transport, an dem eine französische Partei beteiligt ist, Gefahr laufen, dass eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel im Konnossement für nichtig erklärt wird. Dies ist umso bedeutsamer, als das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil der EU ist. Dies hat zur Folge, dass eine Partei im Falle des Vereinigten Königreichs nun ausdrücklich einer Gerichtsstandsklausel zugestimmt haben muss. In der Praxis können solche Klauseln unter Umständen nicht gegen einen Frachtempfänger durchgesetzt werden, wenn dieser sich für eine Klage vor einem französischen Gericht entscheidet. Wenn englisches Recht gewählt wird, ist es ratsam, die entsprechende Klausel im Voraus sorgfältig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sowohl das anwendbare Recht als auch das für die Beilegung von Streitigkeiten zuständige Gericht oder die zuständige Stelle ausdrücklich akzeptiert werden. Entscheiden sich die Parteien für England, empfiehlt es sich, eine Schiedsklausel aufzunehmen, aus der klar hervorgeht, welches Recht und welcher Gerichtsstand gelten. Außerdem wird empfohlen, dass der Empfänger einer solchen Klausel, wenn möglich, ausdrücklich zustimmt.
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