In der Ausgabe 2019/16 haben wir bereits über eine Reihe von Fällen berichtet, in denen der niederländische Zoll aufgrund eines abweichenden Gehalts an dem Markierungsstoff „Solvent Yellow 124“ Nachforderungsbescheide erlassen hat. Grundlage hierfür ist die niederländische Abgabendurchführungsverordnung Uitvoeringsregeling Accijns. In den anschließenden Widerspruchs- und Gerichtsverfahren wurde überwiegend zum Nachteil der Schiffseigner entschieden.
Eine positive Ausnahme war ein Urteil des Gerichts Gelderland, durch das der Schiffseigner recht bekam. Die Zollbehörde hat gegen dieses Urteil jedoch Berufung eingelegt, worauf der niederländische Gerichtshof mittlerweile wie folgt entschieden hat:
- Die Beprobung war berechtigt und die Proben wurden ordnungsgemäß entnommen und analysiert.
- Die Beweisführungslast liegt bei der Partei, die sich auf die Freistellung beruft.
- Wie die abweichende Konzentration zustande gekommen ist, ist für den Inspektor nicht relevant.
Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass der Nachforderungsbescheid berechtigt erlassen wurde und hebt das Urteil des Gerichts auf. Das schränkt die Erfolgsaussichten von Widersprüchen gegen Nachforderungsbescheide bei abweichenden Konzentrationen des Markierungsstoffes „Solvent Yellow 124“ erheblich ein.
Wir wiederholen daher unsere Empfehlung an unsere Mitglieder und Versicherten, beim Bunkern und der Verwendung von steuerbegünstigtem Kraftstoff die folgenden Maßnahmen zu treffen:
- Bewahren Sie alle Kauf- und Lieferdokumente auf.
- Nehmen Sie von jeder Lieferung versiegelte Proben aus den Bunkern.
- Sorgen Sie bei einer eventuellen Kontrolle durch den Zoll dafür, dass Duplikatproben genommen werden, die an Bord bleiben; und
- reagieren Sie rechtzeitig auf eventuelle Anschreiben oder Aufforderungen der Zollbehörde im Zusammenhang mit einer Kontrolle.
Da der Zoll in einigen Fällen erst sehr spät Nachforderungsbescheide erlässt, raten wir Ihnen, die Dokumente so lange wie möglich aufzubewahren.