In einem aktuellen Urteil des Gerichts Rotterdam ist die Bedeutung eines so genannten Haftungsausschlussschildes (ndl. „exoneratiebord“) für die Haftung des jeweiligen Umschlagbetriebes bei Schaden am Schiff zur Sprache gekommen. Anhand des Urteils gehen wir auf die Frage ein, welche Anforderungen ein Haftungsausschlussschild erfüllen muss, wenn sich ein Umschlagbetrieb erfolgreich hierauf erfolgreich berufen will.
Sichtbar und deutlich: An erster Stelle muss ein Haftungsausschlussschild erkennbar und deutlich sein. Das bedeutet, dass das Hinweisschild gut sichtbar und die Aufschrift gut lesbar sein muss – auch abends und nachts durch gute Beleuchtung. Außerdem muss die Aufschrift leicht verständlich sein, ohne dass man dafür spezifische Kenntnisse benötigt.
Spezifische Risiken: Zweitens muss spezifisch angegeben sein, für welche Risiken der Umschlagbetrieb seine Haftung ausschließt. Allgemeine Formulierungen, wie „Wir schließen die Haftung für jeglichen Schaden aus“, reichen nicht aus. Der Schaden beim Be- und/oder Entladen muss auf dem Hinweisschild ausdrücklich benannt werden.
Schaden: Wenn beim Be- oder Entladen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, sind die folgenden Kriterien von Bedeutung.
- Ursache: Betrifft es einen Schaden, der beim Be- und Entladen häufig auftritt, ist es wahrscheinlicher, dass eine Berufung auf das Haftungsausschlussschild erfolgreich ist. Ein Beispiel hierfür sind Kratzer oder Dellen im Laderaum. Je seltener ein Schaden auftritt, desto geringer die Chance, dass eine Berufung auf das Haftungsausschlussschild erfolgreich ist, da der Schiffseigner den Schaden nicht vorher einkalkulieren konnte. Ein Beispiel ist ein Schaden am Ruderhaus durch Kollision mit einem Container.
- Grundlage für Anwesenheit des Schiffes: Meistens liegt ein Schiff im Auftrag eines Befrachters am Kai. Der Schiffseigner hat dann keinen Einfluss auf die Wahl des Anlegeplatzes. Ebenso wenig hat der Schiffseigner die Möglichkeit, sich über die Folgen eines Haftungsausschlussschildes beraten zu lassen oder dieses aufgrund der diesbezüglichen Empfehlung abzulehnen.
- Regelmaß der Anwesenheit: Wenn der Schiffseigner regelmäßig den gleichen Kai anläuft, sind die Chancen größer, dass ein Haftungsausschlussschild gilt, da angenommen wird, dass dessen Inhalt bekannt ist.
Letztendlich kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Umschlagbetrieb erfolgreich auf das Haftungsausschlussschild berufen kann, auf alle Umstände des Falles an. Das muss für jeden Schadensfall separat beurteilt werden. Wenn Sie eine Frage zu Haftungsausschlussschildern oder zu Umschlagsschäden haben, können Sie sich gerne an uns wenden.