Unsere Mitglieder sind regelmäßig an Offshore-Projekten in deutschen Hoheitsgewässern beteiligt. Während außereuropäische Besatzungsmitglieder bisher auf der Grundlage eines normalen Schengen-Visums beschäftigt werden konnten, verbietet ein kürzlich ergangenes BGH-Urteil in Deutschland außereuropäischen Besatzungsmitgliedern von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Arbeit an Bord von Schiffen, die an Offshore-Projekten in deutschen Hoheitsgewässern beteiligt sind.
Das Urteil besagt, dass außereuropäische Besatzungsmitglieder nur dann auf Schiffen arbeiten dürfen, die an Offshore-Projekten in deutschen Gewässern beteiligt sind, wenn sie über ein Schengen-Visum des Typs D (Reise, Arbeit und Aufenthalt) verfügen. Dieses Visum muss gesondert beantragt werden, und die Wartezeit kann bis zu mehreren Monaten betragen. Wo bisher ein so genanntes Van-der-Elst-Visum ausreichte (ein europäisches Visum für Arbeitnehmer, die seit mehr als 12 Monaten im EWR arbeiten), muss nun ein zusätzliches Visum beantragt werden.
Diese Entscheidung hat zur Folge, dass die Besatzungsmitglieder eines Schiffes, das für ein solches Projekt eingesetzt wird, ein Visum des Typs D besitzen oder aus dem EWR stammen müssen. Da die Beantragung dieses Visums Monate dauern kann, raten wir unseren Mitgliedern, die erforderlichen Anträge rechtzeitig zu stellen.
Wir raten unseren Mitgliedern, bei Offshore-Projekten die lokalen Gesetze und Vorschriften für Arbeitsgenehmigungen zu beachten und die nationalen Unterschiede zu berücksichtigen, auch innerhalb des EWR.