Im September 2014 haben wir die Bearbeitung einer Sache im Auftrag eines Binnenschiffes übernommen, bei der eine Projektladung an Deck mit einer Brücke kollidiert war. Die Ladung wurde infolge der Kollision an der Oberseite schwer beschädigt und gegen das Binnenschiff wurde eine hohe Forderung geltend gemacht. Die Sache wurde erst einige Jahre nach dem Vorfall beim Gericht in Rotterdam anhängig gemacht, das über die Haftung des Schiffes entscheiden musste. Da keine Berufung eingelegt wurde und das erstinstanzliche Urteil jetzt rechtskräftig ist, können wir nun über die Sache berichten.
Die Untersuchung bezüglich der Ursache für die Kollision mit der Brücke ergab, dass das Löschunternehmen angegeben hatte, die Ladung sei 12 Meter hoch, obwohl das in Wirklichkeit 13 Meter waren. Da der Schiffseigner bei der Vorbereitung der Reise die angegebenen Maße verwendet hatte, stand fest, dass die Ursache des Zwischenfalls die Angabe falscher Ladungsdaten war. Nach Auffassung des Richters hätte der Kapitän ausreichend Spielraum berücksichtigt, wenn er von den angegebenen 12 Metern ausgegangen wäre und hätte er diese Differenz nicht mit bloßem Auge wahrnehmen können. Das Gericht stellte fest, dass gemäß Artikel 6 CMNI der Absender und der Befrachter für die Richtigkeit der Frachtspezifikationen verantwortlich sind, die mit dem Frachtführer kommuniziert werden. Sie sind deshalb für sämtliche Schäden und Kosten verantwortlich, die dem Frachtführer entstehen, wenn sich die Spezifikationen als fehlerhaft herausstellen (Artikel 8 CMNI). Das bedeutet auch, dass der Frachtführer seinerseits nicht für den erlittenen Ladungsschaden haftbar ist. Daher konnte der Richter zu keinem anderem Urteil gelangen, als dem Frachtführer Recht zu geben und festzustellen, dass er weder für den Schaden an der Ladung noch für die weiteren Folgen des Zwischenfalls haftet.
Mit diesem Ausgang des Verfahrens sind wir natürlich zufrieden. Dennoch raten wir allen Mitgliedern und Versicherten, vor jeder Reise die vollständige Spezifikation der Fracht anzufordern und sich bei Zweifeln sofort mit dem Befrachter und dem Löschunternehmen in Verbindung zu setzen mit der Bitte, die Richtigkeit der angegebenen Spezifikation zu bestätigen.